Für gesetzlich Versicherte hat der Gesetzgeber über direkte und indirekte Wege Eigenanteile vorgesehen. Bis auf Überraschungssituationen (z.B. in Schmerzbehandlungen) weiß der Zahnarzt dies vor Behandlungsbeginn.
Ebenso können private Versicherer in ihren Krankenversicherungsverträgen über direkte und indirekte Wege Eigenanteile einbauen. Hier kann es der Zahnarzt ohne vorherige Kenntnissetzung durch den Versicherten aber nicht wissen.
Mögliche Wege im Umgang mit diesen selbst zu zahlenden Anteilen liegen in einer geschickten zeitlichen und/ oder inhaltlichen Organisation der Behandlung, im Abschluß zusätzlichen Versicherungsschutzes und in der Inanspruchnahme der steuerlichen Regelung der außergewöhnlichen Belastung.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, diesen Punkt mit seinem Zahnarzt zu besprechen.